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Verantwortlich im Sinne des Presserechts:

Carl-Heinz Muermans
EDV-Beratung
Am Tradenlehen 34
83471 Schönau a.Königssee
Telefon: 08652 6019740

Erreichbar unter:
info@muermans.de

USt-IdNr.: DE815250071

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AGB  -  Muermans

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Carl-Heinz Muermans EDV-Beratung (nachfolgend Muermans genannt) 1.Allgemeines - Geltungsbereich a) Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos auszuführen. b) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. 2. Angebot - Angebotsunterlagen Unsere Angebote sind freibleibend ab Lager Lingen. 3. Preise Zahlungsbedingungen a) Es gelten unsere Preise ab Lager Lingen ohne erforderliche Transportkosten zum Käufer. b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. c) Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders Vereinbart per Nachnahme sofort fällig, bzw. per Vorkasse. 4. Lieferzeit - Verzug a) Liefertermine sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine; insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transports und dessen rechtzeitige Ankunft beim Käufer übernommen. b) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Höhe dieser Schadenersatzhaftung ist beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsabschluß typisch vorhersehbar sind. c) Die Haftungsbegrenzungen von b) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. d) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch dir Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät. 5. Gefahrenübergang a) Es ist Lieferung ab Lager Schönau vereinbart. b) Sofern der Versand der Ware zum Käufer oder auf Geheiß der Käufers zu einem Dritten vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt; weitere Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für und nicht. 6. Gewährleistung a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 337, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. b) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Auslieferung, wenn MUERMANS keine zusätzliche Garantie gewährt. Dies ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden; soweit andere Ansprüche geltend gemacht werden, ist die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist maßgebend. c) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle bei uns zur Nachbesserung entstehenden Arbeits- und Materialkosten. Die gegebenfalls erforderlichen Frachtkosten fallen dem Käufer zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder schlägt diese fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. d) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften nicht deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. e) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs.2 BGB geltend macht. f) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. g) Für von MUERMANS übernommene Garantien gelten die jeweils auf den bei Auslieferung aktuellen SHOP beschriebenen Bedingungen. h) Sollte die Kaufsache nicht fehlerhaft oder mit einem von uns zu vertretenden Mangel behaftet sein, haben wir das Recht, dem Käufer hierfür die Überprüfungs- und Frachtkosten in Rechnung zu stellen. 7. Gesamthaftung a) Soweit gemäß Nr. 6 Abs. d)-f) unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten und sonstigen Schadensersatzansprüchen, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung. b) Die Regelung gemäß Abs. a) gilt nicht in den Fällen, in denen wir auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend haften, insbesondere für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG. c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8. Eigentumsvorbehalt a) Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehender Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten. d) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinem Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. e) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren., erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit den anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 9. Zurückbehaltungsrecht - Aufrechnungsverbot Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. 10. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl a) Sofern der Käufer von MUERMANS Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz zugleich Gerichtsstand; MUERMANS ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. b) Unser Geschäftssitz ist Schönau a.Königssee. Und Erfüllungsort. c) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gilt nicht. 11. Schlussbestimmungen a) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. b) Für den Fall, dass eine oder mehrere dieser Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Eine solche Bestimmung wird durch eine entsprechende Regelung ersetzt, wie sie die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages in Kenntnis der Unwirksamkeit der niedergelegten Bestimmungen getroffen hätten. Carl-Heinz Muermans EDV-Beratung Am Tradenlehen 34 83471 Schönau a.Königssee
 
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